Weitere Infos über Unterstützte Kommunikation (UK)
Unterstützte Kommunikation ist der Oberbegriff aller pädagogischen und therapeutischen Maßnahmen zur Erweiterung der kommunikativen Möglichkeiten von Menschen, die nicht oder kaum über Lautsprache verfügen.
1. Für wen ist UK gedacht?
- Menschen ohne Sprechvermögen aufgrund angeborener oder erworbener Beeinträchtigungen (z.B. durch eine frühkindliche Hirnschädigung oder nach Schädelhirntrauma)
- Menschen, die Lautsprache verstehen, sich aber nicht ausdrücken können (z.B. bei fortschreitenden Erkrankungen wie Muskeldystrophie)
- Menschen, die Unterstützung beim Lautspracherwerb benötigen (z.B. beim Down-Syndrom)
- Menschen, für die Lautsprache als Kommunikationsmittel zu komplex ist und die daher eine Ersatzsprache oder ein Hilfsmittel benötigen (z.B. nach Schlaganfall)
2. Was wird durch UK erreicht?
Allgemein wird eine Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit angestrebt. Dadurch ergibt sich eine Steigerung der Ausdrucksmöglichkeiten und des Verständnisses für Sprache.
- Gefühle, Ängste und Wünsche können ausgedrückt werden
- Entscheidungen können getroffen werden
- Es kann von Erlebnissen berichtet werden
- Es kommt seltener zu Missverständnissen
- Ein elektronisches Hilfsmittel verleiht dem Anwender eine Stimme
- Der UK-Anwender kann so kommunizieren, wie es seinen geistigen Fähigkeiten entspricht. Verborgene Fähigkeiten kommen oft erstmals zum Vorschein, neue Fähigkeiten können angeregt werden.
- Innerhalb einer „totalen Kommunikation“ kann der Betroffene flexibel zwischen verschiedenen Hilfsmitteln der UK wählen, um sich verständlich zu machen
Hilfsmittel
3. Welche Hilfsmittel kommen in der UK zum Einsatz?
Körpereigene Signale und Ausdrucksmöglichkeiten
- Mimik
- Berührungen
- Gesten
- Gebärden
- Stimme
Nichtelektronische Hilfsmittel
- Bildkarten (Fotos, Symbole, Pictogramme)
- Kommunikationsbücher, -tafeln
- Stundenpläne, visualisierte Tagesabläufe
Elektronische Hilfsmittel
- Tasten mit Sprachausgabe (z.B. BigMack, Step-By-Step)
- Schalter zur Umfeldsteuerung (z.B. über einen PowerLink Elektrogeräte bedienen oder über einen Batterieunterbrecher Spielzeug adaptieren)
- Hilfsmittel zum einfacheren Bedienen von Computern (z.B. Joysticks, Intellikeys)
- Komplexe Talker (schriftsprach- oder symbolbasiert)
Einsatzgebiete
4. Wann kommt UK zum Einsatz?
Genauso wie ein sprechender Mensch zu seiner Sprache sollte der UK-Anwender jederzeit Zugang zu seinem Hilfsmittel haben. Sicherlich ist der Einsatz der UK in der Einzeltherapie sinnvoll, um sich zunächst mit dem neuen Kommunikationsmittel vertraut zu machen. Je komplexer der Talker z.B. ist, umso intensiver müssen Vokabeln gepaukt werden. Dies geht oft nur in einer ruhigen und ablenkungsfreien Umgebung. Sehr schnell aber sollte auch der Einsatz im täglichen Leben des Betroffenen miteinbezogen werden. Es ist wichtig, dass möglichst viele Bezugspersonen mit der Bedienung des Hilfsmittels vertraut sind oder auch die Gebärden kennen. Hauptsache, man traut sich als Betreuer oder Familienangehöriger an die Sache heran. Denn Scheu und Bedenken, etwas falsch machen zu können, stehen dem Anwender unnötigerweise im Wege, sich selbst mit dem Hilfsmittel so ausdrücken zu können, wie es ihm gerecht wird. Und schon kann man seinen Ideen freien Lauf lassen und losplaudern, z.B.:
- im Morgenkreis von seinen Erlebnissen erzählen
- beim Backen den Mixer bedienen
- ein Pustebild mit einem Fön gestalten
- Auswählen, welcher Mitschüler bei einem Spiel an der Reihe ist
- Die Musik stoppen bei der „Reise nach Jerusalem“ oder dem „Stopptanz“
- In einer Geschichte immer dann dran sein, wenn wiederkehrende Sequenzen auftauchen (z.B. „Du hast mir auf den Kopf gemacht!“ bei der Geschichte vom Maulwurf)
- In Liedern den Refrain mitsingen
- Im Sportunterricht das Startzeichen geben („Auf die Plätze, fertig, los!“)
- Im Deutschunterricht genau wie alle anderen schreiben, Verben konjugieren, Adjektive zuordnen, Sätze bilden usw..
- Im Werkunterricht die Bohrmaschine bedienen
- Ein Spiel, eine Farbe, ein Lied usw. aussuchen
- Einfach sagen, was man zu sagen hat…..
Nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V Leistungserbringer für die Versorgung mit Hilfsmitteln.